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   BVerfG, 09.01.2013 - 2 BvR 2805/12   

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https://dejure.org/2013,565
BVerfG, 09.01.2013 - 2 BvR 2805/12 (https://dejure.org/2013,565)
BVerfG, Entscheidung vom 09.01.2013 - 2 BvR 2805/12 (https://dejure.org/2013,565)
BVerfG, Entscheidung vom 09. Januar 2013 - 2 BvR 2805/12 (https://dejure.org/2013,565)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, Art 13 Abs 1 ZustÜbkHaag, Art 15 Abs 2 Buchst b ZustÜbkHaag
    Nichtannahmebeschluss: Zustellung einer in den USA erhobenen, ua auf Schadensersatz (

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, Art 13 Abs 1 ZustÜbkHaag, Art 15 Abs 2 Buchst b ZustÜbkHaag
    Nichtannahmebeschluss: Zustellung einer in den USA erhobenen, ua auf Schadensersatz (

  • Wolters Kluwer

    Vereinbarkeit einer Zustellung gemäß dem Haager Zustellungsübereinkommen mit der Verfassung; Vereinbarkeit einer von Strafschadensersatz (punitive damages) gerichteten Schadensersatzklage mit unverzichtbaren Grundsätze eines freiheitlichen Rechtsstaats

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zustellung einer in den USA erhobenen Klage auf Strafschadensersatz

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Zustellung einer in den USA erhobenen, ua auf Schadensersatz (

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 2 Abs. 1; HZÜ Art. 13 Abs. 1
    Vereinbarkeit einer Zustellung gemäß dem Haager Zustellungsübereinkommen mit der Verfassung; Vereinbarkeit einer von Strafschadensersatz (punitive damages) gerichteten Schadensersatzklage mit unverzichtbaren Grundsätze eines freiheitlichen Rechtsstaats

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Punitive Damages und das Haager Zustellübereinkommen

Besprechungen u.ä.

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Zustellung von US-Klagen: Kein Schutz vor ausländischem Recht

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2013, 990
  • ZIP 2013, 747
  • GRUR 2013, 534
  • GRUR Int. 2013, 494
  • WM 2013, 288
  • NZG 2013, 628
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 25.07.2003 - 2 BvR 1198/03

    Napster

    Auszug aus BVerfG, 09.01.2013 - 2 BvR 2805/12
    Diese Erwägungen schließen es grundsätzlich aus, dass die innerstaatliche Rechtsordnung zum Prüfungsmaßstab für die Zustellung gemacht wird (BVerfGE 108, 238 ).

    b) Ob die Zustellung einer Klage wegen eines Verstoßes gegen Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip auch dann zu unterbleiben hätte, wenn das mit der Klage angestrebte Ziel offensichtlich gegen unverzichtbare Grundsätze des freiheitlichen Rechtsstaats verstieße, hat das Bundesverfassungsgericht bislang nicht entschieden (vgl. BVerfGE 91, 335 ; 108, 238 ; BVerfGK 10, 203 ; 11, 312 ; 14, 202 ).

    Ein solcher Verstoß könnte etwa vorliegen, wenn das Verfahren vor den ausländischen Gerichten in einer offenkundig missbräuchlichen Art und Weise genutzt wird, um eine Forderung durchzusetzen, die - jedenfalls in ihrer Höhe - keine substantielle Grundlage hätte, der Beklagte mit dem angegriffenen Verhalten offensichtlich nichts zu tun hat oder erheblicher publizistischer Druck aufgebaut wird, um ihn zu einem ungerechtfertigten Vergleich zu drängen (vgl. BVerfGE 108, 238 ; BVerfGK 10, 203 ; 11, 312 ; 14, 202 ).

    Eine auf Strafschadensersatz (punitive damages) gerichtete Schadensersatzklage verstößt nicht von vornherein gegen unverzichtbare Grundsätze eines freiheitlichen Rechtsstaats (vgl. BVerfGE 91, 335 ; 108, 238 ).

    Schließlich kann die Durchführung einer die Klage begleitenden Medienkampagne, die einen Missbrauchsvorwurf stützen könnte (vgl. BVerfGE 108, 238 ), nicht allein aus der Berichterstattung über die öffentlich einsehbare Klage abgeleitet werden.

  • BVerfG, 14.06.2007 - 2 BvR 2247/06

    Keine Verletzung von Art 2 Abs 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip durch Zustellung

    Auszug aus BVerfG, 09.01.2013 - 2 BvR 2805/12
    Diese steht gemäß Art. 2 Abs. 1 Halbsatz 2 GG unter dem Vorbehalt der verfassungsmäßigen Ordnung (vgl. BVerfGE 6, 32 ; 74, 129 ; 80, 137 ) und kann daher auf der Grundlage des Haager Zustellungsübereinkommens, dem die für die Bundesgesetzgebung zuständigen Organe zugestimmt haben (Gesetz zu dem Haager Übereinkommen vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 22. Dezember 1977, BGBl II 1977 S. 1452) und gegen dessen Verfassungsmäßigkeit keine Bedenken bestehen (vgl. BVerfGE 91, 335 ; BVerfGK 10, 203 ; 11, 312 ; 14, 202 ), eingeschränkt werden.

    b) Ob die Zustellung einer Klage wegen eines Verstoßes gegen Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip auch dann zu unterbleiben hätte, wenn das mit der Klage angestrebte Ziel offensichtlich gegen unverzichtbare Grundsätze des freiheitlichen Rechtsstaats verstieße, hat das Bundesverfassungsgericht bislang nicht entschieden (vgl. BVerfGE 91, 335 ; 108, 238 ; BVerfGK 10, 203 ; 11, 312 ; 14, 202 ).

    Ein solcher Verstoß könnte etwa vorliegen, wenn das Verfahren vor den ausländischen Gerichten in einer offenkundig missbräuchlichen Art und Weise genutzt wird, um eine Forderung durchzusetzen, die - jedenfalls in ihrer Höhe - keine substantielle Grundlage hätte, der Beklagte mit dem angegriffenen Verhalten offensichtlich nichts zu tun hat oder erheblicher publizistischer Druck aufgebaut wird, um ihn zu einem ungerechtfertigten Vergleich zu drängen (vgl. BVerfGE 108, 238 ; BVerfGK 10, 203 ; 11, 312 ; 14, 202 ).

    Es ist auch nicht Aufgabe der um Zustellung ersuchten deutschen Hoheitsträger, selbständig eine mögliche Schadenssumme zu ermitteln und diese ins Verhältnis zu dem schädigenden Ereignis oder gar der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Zustellungsempfängers zu setzen (vgl. BVerfGK 11, 312 ; 14, 202 ).

    Dass für ein amerikanisches Zivilverfahren hohe Anwaltskosten anfallen können und die Beschwerdeführerin diese selbst im Falle des Obsiegens nicht ersetzt bekäme, begründet ebenfalls keinen Verstoß gegen unverzichtbare rechtsstaatliche Grundsätze, sondern ist eine Folge der unternehmerischen Entscheidung für eine grenzüberschreitende Teilnahme am Wirtschaftsleben (vgl. BVerfGK 11, 312 ; auch BGHZ 118, 312 ).

  • BVerfG, 24.01.2007 - 2 BvR 1133/04

    Keine Verletzung von Art 2 Abs 1 iVm Art 20 Abs 3 GG, Art 12 Abs 1 GG sowie Art

    Auszug aus BVerfG, 09.01.2013 - 2 BvR 2805/12
    Diese steht gemäß Art. 2 Abs. 1 Halbsatz 2 GG unter dem Vorbehalt der verfassungsmäßigen Ordnung (vgl. BVerfGE 6, 32 ; 74, 129 ; 80, 137 ) und kann daher auf der Grundlage des Haager Zustellungsübereinkommens, dem die für die Bundesgesetzgebung zuständigen Organe zugestimmt haben (Gesetz zu dem Haager Übereinkommen vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 22. Dezember 1977, BGBl II 1977 S. 1452) und gegen dessen Verfassungsmäßigkeit keine Bedenken bestehen (vgl. BVerfGE 91, 335 ; BVerfGK 10, 203 ; 11, 312 ; 14, 202 ), eingeschränkt werden.

    b) Ob die Zustellung einer Klage wegen eines Verstoßes gegen Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip auch dann zu unterbleiben hätte, wenn das mit der Klage angestrebte Ziel offensichtlich gegen unverzichtbare Grundsätze des freiheitlichen Rechtsstaats verstieße, hat das Bundesverfassungsgericht bislang nicht entschieden (vgl. BVerfGE 91, 335 ; 108, 238 ; BVerfGK 10, 203 ; 11, 312 ; 14, 202 ).

    Ein solcher Verstoß könnte etwa vorliegen, wenn das Verfahren vor den ausländischen Gerichten in einer offenkundig missbräuchlichen Art und Weise genutzt wird, um eine Forderung durchzusetzen, die - jedenfalls in ihrer Höhe - keine substantielle Grundlage hätte, der Beklagte mit dem angegriffenen Verhalten offensichtlich nichts zu tun hat oder erheblicher publizistischer Druck aufgebaut wird, um ihn zu einem ungerechtfertigten Vergleich zu drängen (vgl. BVerfGE 108, 238 ; BVerfGK 10, 203 ; 11, 312 ; 14, 202 ).

    Der Klagezustellung kommt schon deshalb keine berufsregelnde Tendenz zu, weil sie den Empfänger zwar in ein Gerichtsverfahren einbezieht, aber noch keine Entscheidung über den Ausgang des Verfahrens trifft (vgl. BVerfGK 10, 203 ).

  • BVerfG, 07.12.1994 - 1 BvR 1279/94

    Punitive Damages

    Auszug aus BVerfG, 09.01.2013 - 2 BvR 2805/12
    Diese steht gemäß Art. 2 Abs. 1 Halbsatz 2 GG unter dem Vorbehalt der verfassungsmäßigen Ordnung (vgl. BVerfGE 6, 32 ; 74, 129 ; 80, 137 ) und kann daher auf der Grundlage des Haager Zustellungsübereinkommens, dem die für die Bundesgesetzgebung zuständigen Organe zugestimmt haben (Gesetz zu dem Haager Übereinkommen vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 22. Dezember 1977, BGBl II 1977 S. 1452) und gegen dessen Verfassungsmäßigkeit keine Bedenken bestehen (vgl. BVerfGE 91, 335 ; BVerfGK 10, 203 ; 11, 312 ; 14, 202 ), eingeschränkt werden.

    Dadurch soll sichergestellt werden, dass gerichtliche und außergerichtliche Schriftstücke, die im Ausland zuzustellen sind, ihren Empfängern rechtzeitig zur Kenntnis gelangen (vgl. BVerfGE 91, 335 ).

    b) Ob die Zustellung einer Klage wegen eines Verstoßes gegen Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip auch dann zu unterbleiben hätte, wenn das mit der Klage angestrebte Ziel offensichtlich gegen unverzichtbare Grundsätze des freiheitlichen Rechtsstaats verstieße, hat das Bundesverfassungsgericht bislang nicht entschieden (vgl. BVerfGE 91, 335 ; 108, 238 ; BVerfGK 10, 203 ; 11, 312 ; 14, 202 ).

    Eine auf Strafschadensersatz (punitive damages) gerichtete Schadensersatzklage verstößt nicht von vornherein gegen unverzichtbare Grundsätze eines freiheitlichen Rechtsstaats (vgl. BVerfGE 91, 335 ; 108, 238 ).

  • BVerfG, 04.09.2008 - 2 BvR 1739/06

    Zulässigkeit der Zustellung einer US-amerikanischen Sammelklage auf

    Auszug aus BVerfG, 09.01.2013 - 2 BvR 2805/12
    Diese steht gemäß Art. 2 Abs. 1 Halbsatz 2 GG unter dem Vorbehalt der verfassungsmäßigen Ordnung (vgl. BVerfGE 6, 32 ; 74, 129 ; 80, 137 ) und kann daher auf der Grundlage des Haager Zustellungsübereinkommens, dem die für die Bundesgesetzgebung zuständigen Organe zugestimmt haben (Gesetz zu dem Haager Übereinkommen vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 22. Dezember 1977, BGBl II 1977 S. 1452) und gegen dessen Verfassungsmäßigkeit keine Bedenken bestehen (vgl. BVerfGE 91, 335 ; BVerfGK 10, 203 ; 11, 312 ; 14, 202 ), eingeschränkt werden.

    b) Ob die Zustellung einer Klage wegen eines Verstoßes gegen Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip auch dann zu unterbleiben hätte, wenn das mit der Klage angestrebte Ziel offensichtlich gegen unverzichtbare Grundsätze des freiheitlichen Rechtsstaats verstieße, hat das Bundesverfassungsgericht bislang nicht entschieden (vgl. BVerfGE 91, 335 ; 108, 238 ; BVerfGK 10, 203 ; 11, 312 ; 14, 202 ).

    Ein solcher Verstoß könnte etwa vorliegen, wenn das Verfahren vor den ausländischen Gerichten in einer offenkundig missbräuchlichen Art und Weise genutzt wird, um eine Forderung durchzusetzen, die - jedenfalls in ihrer Höhe - keine substantielle Grundlage hätte, der Beklagte mit dem angegriffenen Verhalten offensichtlich nichts zu tun hat oder erheblicher publizistischer Druck aufgebaut wird, um ihn zu einem ungerechtfertigten Vergleich zu drängen (vgl. BVerfGE 108, 238 ; BVerfGK 10, 203 ; 11, 312 ; 14, 202 ).

    Es ist auch nicht Aufgabe der um Zustellung ersuchten deutschen Hoheitsträger, selbständig eine mögliche Schadenssumme zu ermitteln und diese ins Verhältnis zu dem schädigenden Ereignis oder gar der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Zustellungsempfängers zu setzen (vgl. BVerfGK 11, 312 ; 14, 202 ).

  • BVerfG, 06.06.1989 - 1 BvR 921/85

    Reiten im Walde

    Auszug aus BVerfG, 09.01.2013 - 2 BvR 2805/12
    a) Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet die allgemeine Handlungsfreiheit im umfassenden Sinne (vgl. BVerfGE 80, 137 m.w.N.).

    Diese steht gemäß Art. 2 Abs. 1 Halbsatz 2 GG unter dem Vorbehalt der verfassungsmäßigen Ordnung (vgl. BVerfGE 6, 32 ; 74, 129 ; 80, 137 ) und kann daher auf der Grundlage des Haager Zustellungsübereinkommens, dem die für die Bundesgesetzgebung zuständigen Organe zugestimmt haben (Gesetz zu dem Haager Übereinkommen vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 22. Dezember 1977, BGBl II 1977 S. 1452) und gegen dessen Verfassungsmäßigkeit keine Bedenken bestehen (vgl. BVerfGE 91, 335 ; BVerfGK 10, 203 ; 11, 312 ; 14, 202 ), eingeschränkt werden.

  • BVerfG, 16.01.1957 - 1 BvR 253/56

    Elfes

    Auszug aus BVerfG, 09.01.2013 - 2 BvR 2805/12
    Diese steht gemäß Art. 2 Abs. 1 Halbsatz 2 GG unter dem Vorbehalt der verfassungsmäßigen Ordnung (vgl. BVerfGE 6, 32 ; 74, 129 ; 80, 137 ) und kann daher auf der Grundlage des Haager Zustellungsübereinkommens, dem die für die Bundesgesetzgebung zuständigen Organe zugestimmt haben (Gesetz zu dem Haager Übereinkommen vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 22. Dezember 1977, BGBl II 1977 S. 1452) und gegen dessen Verfassungsmäßigkeit keine Bedenken bestehen (vgl. BVerfGE 91, 335 ; BVerfGK 10, 203 ; 11, 312 ; 14, 202 ), eingeschränkt werden.
  • BGH, 04.06.1992 - IX ZR 149/91

    Vollstreckbarerklärung eines US-Schadensersatzurteils

    Auszug aus BVerfG, 09.01.2013 - 2 BvR 2805/12
    Dass für ein amerikanisches Zivilverfahren hohe Anwaltskosten anfallen können und die Beschwerdeführerin diese selbst im Falle des Obsiegens nicht ersetzt bekäme, begründet ebenfalls keinen Verstoß gegen unverzichtbare rechtsstaatliche Grundsätze, sondern ist eine Folge der unternehmerischen Entscheidung für eine grenzüberschreitende Teilnahme am Wirtschaftsleben (vgl. BVerfGK 11, 312 ; auch BGHZ 118, 312 ).
  • BVerfG, 14.01.1987 - 1 BvR 1052/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Widerruf von Leistungen einer

    Auszug aus BVerfG, 09.01.2013 - 2 BvR 2805/12
    Diese steht gemäß Art. 2 Abs. 1 Halbsatz 2 GG unter dem Vorbehalt der verfassungsmäßigen Ordnung (vgl. BVerfGE 6, 32 ; 74, 129 ; 80, 137 ) und kann daher auf der Grundlage des Haager Zustellungsübereinkommens, dem die für die Bundesgesetzgebung zuständigen Organe zugestimmt haben (Gesetz zu dem Haager Übereinkommen vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 22. Dezember 1977, BGBl II 1977 S. 1452) und gegen dessen Verfassungsmäßigkeit keine Bedenken bestehen (vgl. BVerfGE 91, 335 ; BVerfGK 10, 203 ; 11, 312 ; 14, 202 ), eingeschränkt werden.
  • BVerfG, 03.11.2015 - 2 BvR 2019/09

    Verfassungsbeschwerde gegen die Zustellung einer vor US-Gerichten erhobenen Klage

    Das Bundesverfassungsgericht hat zwar bisher offengelassen, ob die Zustellung einer im Ausland anhängigen Klage nach dem HZÜ wegen eines Verstoßes gegen Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip zu unterbleiben hätte, wenn das mit der Klage angestrebte Ziel offensichtlich gegen unverzichtbare Grundsätze des freiheitlichen Rechtsstaats, wie sie auch in internationalen Menschenrechtsübereinkommen verankert sind, verstieße (vgl. BVerfGE 91, 335 ; 108, 238 ; BVerfGK 10, 203 ; 11, 312 ; 14, 202 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Januar 2013 - 2 BvR 2805/12 -, juris, Rn. 13).

    So hat es entschieden, dass eine auf Strafschadensersatz nach US-amerikanischem Recht ( punitive or exemplary damages ) gerichtete Klage nicht von vornherein gegen unverzichtbare rechtsstaatliche Grundsätze verstößt (vgl. BVerfGE 91, 335 ; BVerfGK 10, 203 ; 11, 312 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Januar 2013 - 2 BvR 2805/12 -, juris, Rn. 14).

    (b) Die grundsätzliche Respektierungspflicht könnte ihre Grenze zwar dort erreichen, wo das Verfahren vor den ausländischen Gerichten in einer offenkundig missbräuchlichen Art und Weise genutzt wird (vgl. BVerfGE 108, 238 ; BVerfGK 10, 203 ; 11, 312 ; 14, 202 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Januar 2013 - 2 BvR 2805/12 -, juris, Rn. 13).

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